AGB

ALLGEMEINE VERTRAGS (GESCHÄFTS) BEDINGUNGEN der  VATAC GmbH

im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Flugschule und den damit zusammenhängenden Verrichtungen und Dienstleistungen.

AGB zum Download (Stand 03/2021)

 

1. ALLGEMEINES:
Die Geschäftsbedingungen verfolgen das Ziel, sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der VATAC GmbH und dem Flugschüler, wobei der Begriff Flugschüler geschlechtsneutral anzusehen ist, verbindlich zu regeln. Grundlage der Geschäftsbeziehung und damit eines allfälligen Vertrages sind daher jedenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VATAC. Sie sind daher für sämtliche geschäftlichen Beziehungen, sei es im Zuge der Anbahnung der Verträge, des Vertrages selbst, oder der Abwicklung und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gültig, wobei der Flugschüler die Kenntnis der AGB mit Unterfertigung des Vertrages ausdrücklich bestätigt und die Gültigkeit dieser AGB anerkennt.

2. GELTUNG DER BEDINGUNGEN:
Die AGB gelten somit für sämtliche Dienstleistungen und sonstigen Leistungen, die von der VATAC GmbH dem Flugschüler gegenüber im Zuge des Ausbildungsverhältnisses erbracht werden. Sie sind daher auf sämtliche aus dieser rechtlichen Beziehung der VATAC zum Flugschüler und den daraus erwachsenden Rechten und Verpflichtungen anzuwenden. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich daher ausschließlich nach dem Inhalt des von der VATAC mit dem Flugschüler abgeschlossenen Ausbildung/Schulungsvertrages und dieser AGB. Fremde Geschäftsbedingungen gelten nur, insoweit sie diesen ABG entsprechen. Von diesen AGB abweichende Regelungen, also jene die diese Bedingungen abändern oder aufheben, entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sich die VATAC diesen ausdrücklich und schriftlich, firmenmäßig unterfertigt und/oder bestätigt, unterworfen hat.

Erfüllungsgehilfen und nicht vertretungsbefugte Personen der VATAC und/oder sonstige Dritte sind daher weder berechtigt noch bevollmächtigt, Änderungen jedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich, zu vereinbaren oder zu bestätigen. Äußerungen dieser Erfüllungsgehilfen oder Dritter entfalten daher keine wie immer geartete Wirkung auf diese Vertragsbeziehung.

Diese AGB gelten jedenfalls auch für, sich auch aus der gegenständlichen Vertragsbeziehung ergebende, weitere Zusatz‐ und Änderungsverträge und ohne gesonderten Hinweis auch für künftige Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere auch aus einem weiteren Ausbildungs und Schulungsvertrag. In den Werbematerialien enthaltene Angaben oder mündlich abgegebene Erklärungen, welche von diesen AGB abweichen, sind nur dann wirksam, wenn im Ausbildungs-/ Schulungsvertrag darauf ausdrücklich hingewiesen und Bezug genommen wird.

3. ANGEBOTE:
Angebote der VATAC sind „ohne Obligo“, daher unverbindlich und freibleibend, es sei denn, dass in einem Angebot der VATAC ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die mit dem Angebot oder sonst übermittelten Urkunden und Unterlagen bleiben, insofern nicht anderes vereinbart wird, bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der VATAC, weshalb sich diese selbstverständlich das Eigentums‐ und Urheberrecht vorbehält. Diese oben angeführten übermittelten Urkunden und Unterlagen dürfen, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart, weder vor Vertragsabschluss Dritten gegenüber zugänglich gemacht noch für eigene oder andere Zwecke verwendet werden.

4. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES:
Anmeldungen zur Ausbildungs‐ und Schulungsveranstaltungen der VATAC müssen vom Flugschüler ausschließlich von dem von der VATAC zur Verfügung gestellten Vertrags/Anmeldeformular erfolgen. Der Ausbildungs- /Schulungsvertrag zwischen der VATAC und dem Flugschüler kommt nur und ausschließlich durch eine von einem Vertretungsbefugten der VATAC unterfertigte schriftliche Annahme oder Bestätigung des Anmeldungsformulars zustande. Für minderjährige Flugschüler ist die Anmeldung bei sonstiger Wirkungslosigkeit durch dem/den gesetzlichen Vertretern mit zu unterfertigen.

5. GEGENSTAND DES VERTRAGES:
Der VATAC wurde von der Austro Control GmbH die Genehmigung als Approved Training Organisation (ATO) zur Ausbildung von Zivilluftfahrern erteilt.

Der konkrete Umfang, der von der VATAC zu erbringenden vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Vertrages darstellen. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich somit im Wesentlichen aus dem Angebotsumfang der VATAC, dem Antrag des Flugschülers und der damit korrespondierenden Bestätigung und/oder der Annahme des Antrages, sowie sich ausdrücklich darauf beziehenden allfällig ergänzenden abgeschlossenen Vereinbarungen ausschließlich der beiden Vertragsparteien, somit der VATAC und des Flugschülers, insbesondere über zusätzliche Leistungen und der AGB.

Änderungen des schriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenso der Schriftform, wie auch das Abgeben von diesem Schriftlichkeitsgebot.

Die VATAC übernimmt als ATO(A) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie Ausbildungsrichtlinien, die Ausbildung von Luftfahrtpersonal zur Erlangung des Erwerbes der in den bestätigten Anträgen näher genannten Lizenzen und Berechtigungen. Die VATAC übernimmt ausdrücklich keine Garantie oder Gewähr für das Erlangen der vertraglich vereinbarten Lizenzen und Berechtigten im Rahmen dieser Ausbildung und für einen erfolgreichen Prüfungsabschluss.

Der Flugschüler nimmt zur Kenntnis, dass sich die dem Ausbildungsvertrag zugrundeliegenden Normen, nämlich insbesondere das Luftfahrtgesetz, die Zivilluftfahrt‐Personalverordnung 2006, die PART‐FCL und auch die Genehmigungen ändern können. Derartige Änderungen werden einerseits vom Flugschüler akzeptiert und andererseits nimmt der Flugschüler zur Kenntnis, dass sich daraus Änderungen der Vertragsinhalte ergeben können, denen der Flugschüler in vorgenanntem Rahmen die Zustimmung erteilt. Der Flugschüler verzichtet ausdrücklich auf allfällige Ansprüche, die sich aus diesen Änderungen ergeben.

Die Gestaltung des Ausbildungsprogrammes und der Ausbildungszeiten werden von dem verantwortlichen Lehrberechtigten festgelegt. Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen‐ oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung, sowie die durchzuführenden Flugübungen und Zusammenfassung des Lehrplans beinhalten. Dem Ausbildungsprogramm zugrundeliegend wird die VATAC Termine für den theoretischen und praktischen Unterricht festlegen. Die VATAC GmbH ist bemüht, diese festgelegten Termine einzuhalten, kann aber, insbesondere in der praktischen Ausbildung, den genauen Zeitablauf insbesondere im Hinblick auf wetterbedingte und technische Gründe nicht gewährleisten, was der Flugschüler zur Kenntnis nimmt.

Der VATAC ist es gestattet, im Zusammenhang mit der Erfüllung des Ausbildungsvertrages insbesondere dem Ausbildungsprogramm, einseitig abweichende Änderungen vorzunehmen, im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes jedoch nur dann, wenn diese Änderungen bzw. Abweichungen dem Flugschüler zumutbar sind. (§ 6 Abs. 2 Z. 3 KSchG)

Nimmt der Flugschüler an Teilen des Ausbildungsprogramms oder an Ausbildungsprogrammen insgesamt aus welchen Gründen immer nicht teil, steht diesem kein Anspruch auf Weiterschulung oder Ersatz für die verabsäumten Ausbildungsteile zu. Sollte der Trainingsstandard nicht erreicht werden, ist gemäß genehmigten Ausbildungshandbuch vorzugehen. Sollten dadurch zusätzliche Kosten entstehen sind diese durch den Flugschüler zu tragen.

6. ENTGELT UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Die Höhe des Entgeltes richtet sich im Allgemeinen nach den von der VATAC gesondert angeführten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und dem Flugschüler bekannt gegebenen Kosten und Teilzahlungsschritten. Die Kosten beziehen sich ausschließlich auf die im Ausbildungsvertrag genannten Leistungen. Weitere Kosten, insbesondere Transfer‐, Übernachtungs‐, oder Verpflegungskosten sind von den Ausbildungskoten und vom Ausbildungsvertrag nicht umfasst und vom Flugschüler selbst zu tragen.

Die Entgelte verstehen sich, insofern nicht die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen ist, als exklusiv der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Pauschal‐ oder Fixpreise sowie vereinbarte Sonderpreise und insgesamt abweichende Entgelte gelten nur dann als vereinbart, wenn diese schriftlich festgehalten wurden.

Die im Antrag (Ausbildungsvertrag) genannten Kosten sind veränderlich. Insbesondere behält sich die VATAC bei Änderung von Steuern oder Abgaben aber auch bei Änderungen von Preisen für Treibstoff, Versicherungen und sonstigen Drittkosten eine Preisanpassung während der laufenden Ausbildung und der Vertragsdauer vor.

Es gilt, dass alle Zahlungen sofort nach Vertragsabschluss zu leisten sind, um mit der Ausbildungsplanung begonnen werden kann. Ohne Zahlungseingang können keine  Buchung von Ausbildungsgeräten, Beschaffung von Ausbildungsunterlagen, etc. vorgenommen werden.. Zahlungen sind spesen‐ und abzugsfrei zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die VATAC darüber verfügen kann.

Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Flugschüler zum Ersatz sämtlicher Kosten, Spesen und Barauslagen, die der VATAC durch die zweckentsprechende Verfolgung dieser Ansprüche entstehen. Zu diesen Kosten und Aufwendungen zählen insbesondere, unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht, auch alle außergerichtlichen Kosten, insbesondere die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassounternehmens nach Maßgabe der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen und die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes.

Werden von der VATAC weder ein Inkassoinstitut noch ein Rechtsanwalt mit der Eintreibung der Forderung beauftragt, so ist diese berechtigt, an Mahn‐ und Eintreibungskosten für jede Mahnung einen Betrag in der Höhe von € 8,00 zzgl. USt. und Porto als Aufwandersatz zu verrechnen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB verrechnet.

Der Flugschüler ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aus welchem Titel immer, mit dem Ausbildungsentgelt zu kompensieren und aus diesem Grund das vereinbarte Ausbildungsentgelt bzw. die Ausbildungskosten zurückzubehalten.

Im Anwendungsbereich des KSchG gilt diesbezüglich Nachstehendes als vereinbart:
Eine Aufrechnung des Flugschülers ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der VATAC oder für Gegenforderungen möglich, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Flugschülers stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt worden sind.

Im Übrigen gilt ein Kompensationsverbot als vereinbart. (§ 6 (1) Zi. 8 KSchG)

Außerhalb des Anwendungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes gilt Terminverlust als vereinbart, sodass der Flugschüler bei Verzug auch nur mit einer Rate bzw. Zahlung der gesamte offene offen aushaftende Betrag fällig ist, sodass die VATAC berechtigt ist, diesen noch aushaftenden restlichen Betrag ohne weiteres einzufordern.

Im Anwendungsbereich des KSchG gilt diesbezüglich Nachstehendes als vereinbart:
Es gilt als Terminverlust dann vereinbart, wenn die VATAC ihre Leistung bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Flugschülers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die VATAC den Flügschüler unter Androhung des Terminveerlustes unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. (§ 13 KchG)

7. RÜCKTRITT:
Ausschließlich im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes hat der Flugschüler § 3 KSchG das Recht, von seinem Vertragantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.

Das Rücktrittsrecht steht dem Flugschüler jedoch nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit der VATAC oder dessen Beauftragten zwecks Schließung eines Vertrages angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.

Der Rücktritt betraf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Flugschüler ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Absatz 1 genannten Zeitraum als abgesendet wird. Im Übrigen wird auf die §§ 3 und 3 a ff KSchG verwiesen.

Im Falle des Rücktrittes im Sinne der §§ 3, 3 a KSchG hat der Flugschüler gemäß § 4 KSchG die empfangenen Leistungen zurückzustellen. Ist die Rückstellung der erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Flugschüler der VATAC deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. (§ 4 KSchG) Schadenersatzansprüche bleiben hievon jedoch unberührt.

8. VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES VERTRAGES:

Auflösung des Vertrages:
Die VATAC ist berechtigt den Vertrag aus folgenden Gründen fristlos und mit sofortiger Wirkung aufzulösen:

Bei mangelnder fliegerischer Eignung des Flugschülers,

bei Verstoß des Flugschülers gegen die Luftverkehrsregeln, einschlägigen Normen oder sonstigen, den Ausbildungsbetrieb zur Auflage gemachten und dem Flugschüler bekannten Anordnungen;

bei Nichtbeachtung der Anweisung des Fluglehrers,

bei Zahlungsverzug des Flugschülers,

bei Alkoholmissbrauch in jeder Form, Medikamenten‐ und Drogenmissbrauch,

wenn sich sonstige wichtige Gründe auch in der Person des Flugschülers ergeben, die eine Fortsetzung der Ausbildung für VATAC unzumutbar machen,

wenn über den Vertragspartner der VATAC ein Konkurs‐ oder Ausgleichsverfahren bzw. ein Vorverfahren eröffnet wird, bzw. die Konkurseröffnung mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird,

wenn der Flugschüler die flugmedizinische Tauglichkeit, aus welchen Gründen immer, verliert (§ 33ff LFG),

wenn der Flugschüler sonstige, auch behördliche Erfordernisse, nicht erfüllt.

Wird der Vertrag vom Flugschüler oder von ihm zu vertretenden Umständen aufgelöst, so hat der Flugschüler keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Schadenersatz. In diesem Falle verfällt das bei Vertragsabschluss hinterlegte Ausbildungsdeposit ohne Verrechnung auf angefallene Kosten auch als pauschalierter Schadenersatz im Sinne einer Konventionalstrafe. Vom Flugschüler sind in diesem Fall auch die Ausbildungskosten der theoretischen Ausbildung zur Gänze zu ersetzen, insofern diese nicht bereits bezahlt wurden. Die Kosten für die praktische Ausbildung sind, insofern Leistungen noch nicht in Anspruch genommen wurden, nicht zu ersetzen, im Übrigen ebenso unverzüglich zu bezahlen.

Stornobedingungen:
Bei einem Rücktritt nach 30 Tagen vor Beginn des Lehrganges hat der Flugschüler einen pauschalierten Schadenersatz im Sinne einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in der Höhe von 20 % der vereinbarten gesamten Ausbildungskosten, wobei nur die mit 20 % der Flug‐ und Kurskosten eingeschätzten frustrierten Aufwendungen, nicht jedoch Anteile am ersparten Aufwand der VATAC zu bezahlen sind. Schadenersatzforderungen darüber hinaus bleiben hievon unberührt.

Die VATAC behält sich vor, Lehrgänge bis eine Woche vor Kursbeginn aus welchen Gründen immer abzusagen. In diesem Fall wird dem Flugschüler ein allfälliges Restguthaben aus den bereits geleisteten Akontozahlungen abzüglich der noch offenen Forderung der VATAC unverzüglich ausbezahlt. Ansprüche des Flugschülers hieraus sind zur Gänze ausgeschlossen.

Im Anwendungsbereich des KSchG gilt diesbezüglich Nachstehendes als vereinbart:

Schadenersatzansprüche des Flugschülers sind hieraus, mit der Ausnahme, dass der Schaden von der VATAC vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, ausgeschlossen. (§ 6 Abs. 1 Z. 9 KSchG)

Für jede gebuchte Flug/Simulator‐ und Theoriestunde werden bei Absage innerhalb von 48 Stunden, wobei das Einlangen der Absage bei der VATAC relevant ist, vor dem gebuchten Termin 50% des Flugstundenpreises bzw. des Preises für eine Theoriestunde als pauschaler Schadenersatz im Sinne einer Konventionalstrafe verrechnet.

9. GERICHTSTANDSVEREINBARUNG:
Die Dienstleistung gilt als am Sitz der VATAC erbracht. Der Sitz der VATAC ist daher Erfüllungsort. Für zukünftige, aus diesem Rechtsverhältnis der Vertragsparteien entspringende Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Schwechat sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes im Sinne des § 104 JN bzw. Art. 23 EuGVVO als vereinbart.

10. HAFTUNG DES FLUGSCHÜLERS UND HAFTUNG DER VATAC:

Versicherungen:
Die VATAC hat für die zur Schulung folgende Versicherungen abgeschlossen: Haftpflichtversicherung

Haftung der VATAC:
Die VATAC haftet nur und ausschließlich für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die von ihren Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

Im Anwendungsbereich des KSchG gilt diesbezüglich Nachstehendes als vereinbart:
Die VATAC haftet im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 9 KSchG mit Ausnahme von Personenschäden beim Flugschüler für sonstige Schäden nur, wenn diese von Angestellten oder von der VATAC zuordenbaren Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet und verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die VATAC bei sonstigen Schäden daher nicht.

Haftung des Flugschülers:
Für sämtliche Schäden, die der Flugschüler selbst oder die Dritte Personen, die ihm zuordenbar sind, verursachen, haftet der Flugschüler selbst. Dies betrifft insbesondere Schäden an Luftfahrzeugen, Flugsimulationsgeräten oder an sonstigem Eigentum der VATAC.

Für den Fall, dass das eingetretene Risiko von einer Versicherungspolizze abgedeckt ist, haftet der Flugschüler der VATAC gegenüber nur mit dem Betrag, mit dem die VATAC von der Versicherung in Anspruch genommen wird. Ein Regress der Versicherung nach

Forderungsübergang bleibt jedoch unbeschränkt und hievon unberührt.

Bei Ausbildungen mit dem Fluglehrer haftet der Flugschüler, außer bei Vorsatz, nicht.

Die von der VATAC abgeschlossenen, den Flugschüler betreffenden Versicherungen, sind diesem vollinhaltlich bekannt.

11. PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN:
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweiligen geltenden und auf gegenständlichen Vertrag und den damit verbundenen Sachverhalten anwendbaren Normen einzuhalten.

Insbesondere ist der Flugschüler verpflichtet, die ihm auferlegten Pflichten, die im Zusammenhang mit diesem Ausbildungsvertrag stehen, selbst und auf eigene Verantwortung zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die – auch behördlichen – Erfordernisse und Voraussetzungen, die für die jeweilige Ausbildung erforderlich sind. Dabei angesprochen ist insbesondere die flugmedizinische Tauglichkeit, für die der Flugschüler selbst verantwortlich ist. Die VATAC steht aus welchem Rechtsgrund immer für eine allenfalls auch nach Ausbildungsbeginn festgestellte mangelnde flugmedizinische Tauglichkeit des Flugschülers und daraus folgende Ansprüche und Kosten nicht ein.

Der Flugschüler verpflichtet sich, dass von der VATAC in Anspruch genommene Ausbildungsmaterial sorgsam zu behandeln und es in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Im anderen Falle wird die VATAC dem Flugschüler die Kosten für die

Neubeschaffung, für die der Flugschüler in diesem Falle einzustehen hat, verrechnen.

Der Flugschüler nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere Alkohol in jeder Form, Medikamentenmissbrauch und Drogen eine Fluguntauglichkeit, wenngleich auch möglicherweise nur temporär, zur Folge hat und nimmt zur Kenntnis, dass er insbesondere für Mehrkosten, hieraus voll und ganz einzustehen hat.

Der Flugschüler nimmt zur Kenntnis, dass eine Anwesenheitspflicht bei der theoretischen Ausbildung von 100% erforderlich ist. Für den Fall, dass der Flugschüler über Vorkenntnisse verfügt, werden diese im Rahmen der Normen, insbesondere der PART‐FCL angerechnet, wobei sich die VATAC eine Überprüfung dieser Vorkenntnisse vorbehält.

Der Flugschüler ist verpflichtet, sämtliche Normen zu beachten, aber auch Anordnungen und Anweisungen des Ausbildungspersonals der VATAC in jedem Fall gewissenhaft und unverzüglich zu befolgen. Eine Missachtung der einschlägigen Normen, der vertraglichen Vereinbarungen und damit auch der AGB, der Anweisung des Ausbildungspersonals der VATAC, sowie wiederholtes undiszipliniertes Verhalten des Flugschülers kann, genauso wie Alkohol‐ und Suchtmittelabusus zum Ausschluss aus dem Ausbildungs‐Lehrgängen oder vom Flugbetrieb und zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages führen. In diesem Fall hat der Flugschüler keinen Anspruch auf Kostenersatz, ‐ermäßigung oder Fortsetzung der Ausbildung und/oder des Flugbetriebes.

Die VATAC kann die auch die weitere Ausbildung des Flugschülers ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn bei diesem die für die Ausbildung notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN ODER ALLGEMEINES:

Der Flugschüler hat die VATAC von jeder Änderung des Namens, seiner Firma, seiner Wohn‐ oder Geschäftsadresse, seiner Rechtsform oder Firmenbuchnummer unverzüglich zu unterrichten und in Kenntnis zu setzen. Die Korrespondenz der VATAC an den Flugschüler kann rechtwirksam an die der VATAC zuletzt bekanntgegebene Adresse erfolgen.

Im Anwendungsbereich des KSchG gilt diesbezüglich Nachstehendes als vereinbart:
Die Bestimmung ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 insofern nicht verbindlich, nach der eine für den Flugschüler rechtlich bedeutsame Erklärung der VATAC, die diesem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Flugschüler gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Flugschüler der VATAC eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsteile sind verpflichtet und angehalten, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Es gilt das Schriftlichkeitsgebot als vereinbart. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen der Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, welche entweder von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist oder von dem jeweils anderen bestätigt wird. Eine Abänderung von diesem Schriftlichkeitsgebot bedarf ebenso der schriftlichen Vereinbarung, welche entweder von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist oder von dem jeweils anderen bestätigt wird. Eine Abänderung von diesem Schriftlichkeitsgebot bedarf ebenso der Schriftform.

Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

Im Anwendungsbereich des KSchG gilt diesbezüglich Nachstehendes als vereinbart:
Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der VATAC oder ihrer Vertreter kann zum Nachteil des Flugschülers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (§ 10 Abs. 3 KSchG)

Die jeweils aktuelle Fassung der AGB wird im Internet unter www.vatac.aero publiziert.